Die Weltkonferenz der Säkularinstitute (C.M.I.S.) bezweckt die Organisation der Zusammenarbeit unter den Säkularinstituten, damit die Menschen, die ihnen angehören, wirksamer ein Hefeteig für die Kraft und das Wachstum des Mystischen „Leibes Christi“ (Perfectae Caritatis 11) in der Welt sein mögen. Auf diese Weise hilft sie jedem Institut bei der besseren Verwirklichung des eigenen Ziels.
Die Zielsetzungen der C.M.I.S. sind unter Anderem:
2. Studien und Forschungen zu veranlassen zur Vertiefung der Wesensart und der gegenwärtigen Sendung der Säkularinstitute, auf der Grundlage der Dokumente des Heiligen Stuhls und des Konzils und unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen der Institute;
3. Dem Heiligen Stuhl die Nöte, Interessen und Ansichten der Institute zum Ausdruck bringen.
Sie ist ein Ort der Begegnung, des Austauschs und der Forschung im Dienste der Institute, im Geiste eines gesunden Pluralismus und im Rahmen ihrer eigenen Satzung zu C.M.I.S. (Art. 2, Satzug)
Während der Generalversammlung in Rom im August 2022 wurde der neue Exekutivrat gewählt und darin das neue Präsidium der CMIS. Die Präsidentschaft besteht aus drei Mitgliedern aus Brasilien und Italien: Elba Catalina Fleita (Präsidentin), Antonio Vendramin und Barbara Pandolfi. Die anderen sechs Mitglieder des Vorstands kommen aus Kanada, Spanien, der Dominikanischen Republik, Burundi, Frankreich und der Slowakei.
Die Säkularinstitute wurden am 2. Februar 1947 durch Papst Pius XII. eingerichtet, der an diesem Tag die Apostolische Konstitution Provida Mater Ecclesia veröffentlichte. Diese wurde durch mehrere Texte ergänzt: das Motu proprio Primo Feliciter (1948), dann das Dekret Perfectae caritatis des II. Vatikanischen Konzils (Nr. 1 - 1965) und das Apostolische Schreiben Vita Consecrata (besonders Nr. 10 - 1996).
1983 hat der Codex des Kanonischen Rechts die für alle Institute des geweihten Lebens anwendbaren Bestimmungen festgeschrieben und die spezifischen Vorschriften für Säkularinstitute davon abgegrenzt:
"Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen“ (can. 710).
Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des geweihten Lebens Bezug nehmen“ (can. 711).
Prot.N. I.s. 6461/12
DEKRET
Das Charisma des geweihten Lebens, das als eine Form der Verwirklichung und lebendigen Verkündigung in den Rahmen der trinitarischen Heilsgeschichte eingebettet ist, nimmt jeden Gottgeweihten in die Pflicht, eine Spiritualität der Kommunion zu entwickeln, die sich in Lebensstilen äußert, die zu einer Sendung führen. In diesen Zusammenhang versteht sich die Weltkonferenz der Säkularinstitute CMIS als eine Realität, deren Aufgabe es ist, den gegenseitigen Austausch zwischen den Instituten und eine kirchliche Zusammenarbeit gemäß dem eigenen Charakter einer Weihe in der Welt zu fördern.
Die beinahe vierzigjährige Erfahrung seit der kanonischen Errichtung der CMIS hat die Bedeutung dieses Organismus der Kommunion zwischen den Säkularinstituten der ganzen Welt bestätigt. Diese Zeit hat zudem dazu gedient, die Natur der CMIS besser zu verstehen, in der die Vielfalt der Charismen einen spezifischen Beitrag dafür leistet, dass die Kirche immer tiefer ihre eigene Natur als Sakrament der innigen Vereinigung des ganzen Menschengeschlechts mit Gott verwirkliche (Lumen Gentium 1).
Mit dem Ziel, den eigenen Dienst und die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit von Instituten in Beziehung zu anderen Formen des geweihten Lebens und in einem fruchtbaren Dialog mit den Hirten weiter zu präzisieren, hat die Versammlung der Generalverantwortlichen nach einer Vorbereitungsarbeit, die alle Institute mit einbezogen hat, die neuen Statuten der Konferenz gutgeheißen und erbittet nun deren Approbation.
La Congrégation pour les Instituts de vie consacrée et les Sociétés de vie apostolique après avoir examiné avec soin la documentation présentée, après avoir reçu la nouvelle que le Saint Père, en date du 30 octobre 2012, a bénignement accordé à la CMIS la personnalité juridique civile dans l’État de la Cité du Vatican.
Nach eingehender Prüfung der ihr unterbreiteten Dokumente und in Kenntnis der Tatsache, dass der Hl. Vater am 30. Oktober 2012 der CMIS die zivile Rechtspersönlichkeit im Vatikanstaat gewährt hat,
APPROBIERT
die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens den neuen Text der Statuten der CMIS mit der Änderung in Art. 4 gemäß dem in ihrem Archiv hinterlegten Exemplar und anerkennt ihn als übereinstimmend mit den Normen des Kanonischen Rechts.
Anderslautende Bestimmungen stehen diesem Dekret nicht entgegen
Gegeben im Vatikan, am 4. Dezember 2012
Kard. João Braz de Aviz, Präfekt
P. Sebastiano Paciolla, O.Cist. Untersekretär
Erster Teil
ZWECK, ART und MITGLIEDER der CMIS
Art. 1.Die Weltkonferenz der Säkularinstitute (C.M.I.S.) bezweckt die Organisation der Zusammenarbeit unter den Säkularinstituten, damit die Menschen, die ihnen angehören, wirksamer ein Hefeteig für die Kraft und das Wachstum des Mystischen „Leibes Christi“ (Perfectae Caritatis 11) in der Welt sein mögen. Auf diese Weise hilft sie jedem Institut bei der besseren Verwirklichung des eigenen Ziels.
Die Zielsetzungen der C.M.I.S. sind unter Anderem:
a) die Kontakte, den Erfahrungsaustausch und eine brüderliche Hilfe unter den Instituten zu fördern. Sie unterhält in einem Geiste des Dienens regelmäßige Beziehungen zu anderen Vereinigungen wie den nationalen und territorialen Konferenzen;
b) die Entwicklungen dort zu unterstützen, wo sich das weltlich-geweihte Leben noch in der Anfangsphase befindet und die Initiativen zur Schaffung nationaler und territorialer Konferenzen begleiten;
c) sich mit dem Heiligen Stuhl auszutauschen über die Entwicklungen des weltlich-geweihten Lebens auf der Welt;
d) Studien und Forschungen zu veranlassen zur Vertiefung der Wesensart und der gegenwärtigen Sendung der Säkularinstitute, auf der Grundlage der Dokumente des Heiligen Stuhls und des Konzils und unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen der Institute;
e) dem Heiligen Stuhl die Nöte, Interessen und Ansichten der Institute zum Ausdruck bringen.
Jedes Institut behält das Recht, sich unmittelbar an den Heiligen Stuhl zu wenden.
Art. 2. Die C.M.I.S. arbeitet in engem Kontakt mit dem Heiligen Stuhl.
Folglich:
o Sie ist ein Ort der Begegnung, des Austauschs und der Forschung im Dienste der Institute, im Geiste eines gesunden Pluralismus und im Rahmen ihrer eigenen Satzung zu CMIS.
o Demnach belassen ihre Struktur und ihre Arbeitsweise jedem der
Institute eine völlige Autonomie in der Bestimmung seiner Lebens und Apostolatsformen nach seinem ursprünglichen Charisma und nach den Grundsätzen der Kirche
Art. 3. Mitglieder
Die von der Kirche approbierten Säkularinstitute (diözesanen bzw. päpstlichen Rechts) sind von Rechts wegen Mitglieder der CMIS. Dazu werden sie von ihren Generalverantwortlichen vertreten.
Dieses Recht kann erst im Anschluss an die ausdrückliche Annahme der Satzung der C.M.I.S. nach den vom Exekutivrat festgelegten Modalitäten ausgeübt werden.
Art. 4. Sitz
Die Weltkonferenz der Säkularinstitute CMIS, die vom Heiligen Vater am 30. Oktober 2012 wohlwollend mit der zivilen vatikanischen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurde, hat ihren Sitz im Vatikanstaat.
Zweiter Teil
Organisation und arbeitsweise der CMIS
Art. 5. Die Funktionsfähigkeit der CMIS. wird von der Vollversammlung und dem Exekutivrat gewährleistet.
A. Die Vollversammlung
Art. 6. Die Vollversammlung ist das wichtigste Organ innerhalb der CMIS.
Art. 7. Die Vollversammlung besteht aus den Generalverantwortlichen. Im Verhinderungsfall besteht die Möglichkeit der Vertretung durch einen unter den Mitgliedern des entsprechenden Instituts ausgewählten Beauftragten. Diesem muss eine schriftliche Vollmacht erteilt werden, die dem Sekretär des Exekutivrats vor der Eröffnung der Versammlung vorzulegen ist
Die Vollversammlung trägt die alleinige Verantwortung der Weltkonferenz der Säkularinstitute. Sie ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Berechtigten anwesend ist.
Die Generalverantwortlichen verfügen über das aktive und passive Wahlrecht (d.h. sie können wählen und gewählt werden). Die Beauftragten verfügten lediglich über das aktive Wahlrecht.
Die Mitglieder des ausscheidenden Exekutivrates, die nicht mehr Generalverantwortliche sind, nehmen ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teil.
Art. 8. Die Vorsitzenden der nationalen und/oder territorialen Konferenzen werden zur Teilnahme an den Vollversammlungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme ohne das Recht, an Abstimmungen oder Wahlen mitzuwirken, es sei denn, sie sind auch Generalverantwortliche ihres Instituts.
Art. 9. Aufgaben
Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Art. 10. Ordentliche Vollversammlung
Die Vollversammlung tritt alle vier Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zeitpunkt und Ort der Tagung werden von der vorangehenden Vollversammlung bestimmt. Der Exekutivrat informiert die Institute über Wahl und Behandlungsweise des Themas. Die Institute müssen die Einberufung mindestens ein Jahr vor Durchführung der Vollversammlung erhalten haben.
Art. 11. Außerordentliche Vollversammlung
Im Bedarfsfall kann eine außerordentliche Vollversammlung veranstaltet werden. Sie wird auf Ersuchen von mindestens zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder oder von mindestens der Hälfte (1/2) der Generalverantwortlichen einberufen. Die Einberufung muss mindestens drei (3) Monate vor dem Zusammentreten erfolgen und Gegenstand und Begründung ihrer Notwendigkeit angeben.
Die außerordentlichen Vollversammlungen können, falls sie es für notwendig erachten und der Heilige Stuhl seine Approbation erteilt, einen neuen Rat wählen.
B. Der Exekutivrat
Art.12. Eigenschaft
Der Exekutivrat führt die Anweisungen der Vollversammlung aus. Er wird auf vier (4) Jahre gewählt.
Falls wichtige Ereignisse eintreten, die die Beteiligung der CMIS. am Leben der Kirche betreffen und zu denen die Versammlung sich nicht geäußert hat, muss der Exekutivrat im Voraus alle Institute befragen, außer es handelt sich um dringende und begrenzte Angelegenheiten. In diesem Falle informiert er die Institute so bald wie möglich.
Art. 13. Zusammensetzung des Exekutivrats
Der Exekutivrat besteht aus neun (9) Generalverantwortlichen. Seine Zusammensetzung soll die Vielfalt der Institute zum Ausdruck bringen.
Alle Mitglieder des Exekutivrates sind gleichberechtigte Verantwortungsträger. Infolgedessen wird ein jeder von ihnen über sämtliche Tätigkeiten der übrigen Mitglieder und des Sekretärs unterrichtet, und der Exekutivrat befindet über die Aufgabenverteilung je nach den Erfordernissen und Möglichkeiten.
Wählbar sind alle bei der Vollversammlung anwesenden oder abwesenden Generalverantwortlichen, die zuvor ihr Einverständnis ausgedrückt haben, ausgenommen jene, die bereits zwei Mal hintereinander als Mitglieder des Exekutivrates gewählt worden sind.
Die Wahl erfolgt gemäß der Wahlordnung.
Art. 15. Funktionen des Exekutivrats
Der Exekutivrat tritt mindestens ein Mal pro Jahr zusammen.
Er hat folgende Funktionen:
Der Exekutivrat ist verantwortlich für die Arbeitsweise der von ihm selbst bestellten Arbeitsgruppen, wie auch der Fachtagungen, die zur Vertiefung der Fragen des Wesens und der Sendung der Säkularinstitute anberaumt werden.
Art. 16. Ersetzung eines Mitgliedes des Exekutivrates
Ein Generalverantwortlicher eines Säkularinstituts, dessen Mandat vor der folgenden Versammlung erlischt, bleibt weiterhin Mitglied des Exekutivrats, sofern sein Institut ihm nicht die Befugnis entzieht.
Im gegenteiligen Falle, oder falls ein Mitglied des Exekutivrates nicht in der Lage ist, seine Funktionen wahrzunehmen bzw. falls es zurückgetreten ist, wird es vom Exekutivrat in einer Weise ersetzt, die gesamte Liste der gewählten Kandidaten sowie die Vielfalt der Säkularinstitute berücksichtigt.
Art. 17. Der Vorsitz
Der Exekutivrat wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die den Vorsitz bilden.
Das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält, führt den Titel des Ratspräsidenten. Bei Stimmengleichheit ist das jüngste Mitglied gewählt. Dieser hat keinerlei Entscheidungsbefugnisse und handelt lediglich als Koordinator des Rates und als Vertreter der CMIS.
Ist ein Mitglied des Vorsitzes nicht in der Lage, sein Amt wahrzunehmen, oder tritt zurück, so unterrichten die übrigen Mitglieder des Vorsitzes den Rat, der bei seiner folgenden Sitzung eine Neuwahl des Vorsitzes vornimmt.
Art. 18. Aufgaben des Vorsitzes:
Aufgabe des Vorsitzes ist die Sicherstellung der Kontinuität der Tätigkeit
des Exekutivrates sowie der Umsetzung seiner Entscheidungen. So obliegt es dem Vorsitz, u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen:
Der Vorsitz unterrichtet den Exekutivrat laufend über seine Tätigkeiten.
Art. 19. Der Sekretär
Der Sekretär wird vom Exekutivrat mit absoluter Mehrheit ernannt. Er wird unter den Mitgliedern der Institute gewählt. Er nimmt sein Amt in Abhängigkeit vom Exekutivrat wahr und nimmt ohne Stimmrecht an dessen Sitzungen teil.
Die Dauer und Form des Mandats werden vom Exekutivrat beschlossen. Bei Ablauf des Mandats führt der scheidende Sekretär seine Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter.
Die Hauptaufgaben des Sekretärs sind:
Mit Delegation durch den Präsidenten kann der Sekretär bei offiziellen Begegnungen die CMIS vertreten.
Art. 20. Schatzmeister
Der Schatzmeister wird von jedem Exekutivrat ernannt. Er übt seine Funktion in Abhängigkeit vom Exekutivrat und in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretär wahr.
Die Hauptaufgaben des Schatzmeisters sind:
Haushaltspläne;
Art. 21. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Exekutivrat kann Arbeitsgruppen oder Ad-hoc-Ausschüsse zur Durchführung der von der Versammlung ausgegebenen Leitlinien einsetzen.
Diese Gruppen bestehen aus Mitgliedern von Säkularinstituten und/oder externen Fachleuten und arbeiten unter der Verantwortung des Rats. Dieser muss den Mitgliedsinstituten die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen bekanntgeben.
Art. 22. Finanzierung
Die Tätigkeiten der CMIS. werden durch die Mitgliedsbeiträge der Institute und durch sonstige Zuwendungen finanziert.
Der Beitrag der Säkularinstitute wird jedes Jahr vom Exekutivrat festgelegt und richtet sich nach der Mitgliederzahl.
Art. 23. Auslegung
In Fragen der Auslegung dieser Satzung wendet sich der Vorsitz an die Kongregation.
Art. 24. Satzungsänderungen
Jede Änderung dieser Satzung muss die Zweidrittelmehrheit (2/3) der
Versammlungsteilnehmer haben und die Approbation des Heiligen Stuhls erhalten.
Art. 25. Auflösung
Im Falle der Auflösung der CMIS. werden die in ihrem Besitz befindlichen materiellen und finanziellen Güter mit Zustimmung des Heiligen Stuhls an eine ähnliche Institution übertragen.
Genossenschaften, sowohl von Klerikern wie von Laien, deren Mitglieder zur Erreichung der christlichen Vollkommenheit zur vollen Erfüllung ihres Apostolats die evangelischen Räte in der Welt befolgen, erhalten zur klaren Unterscheidung von anderen, gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen (Pars III, lib. II C.l.C.) den besonderen Namen „Institute" oder „Weltliche Institute" und unterstehen den Normen dieser Apostolischen Konstitution.
Die Weltlichen Institute werden, obwohl ihre Mitglieder in der Welt bleiben, auf Grund der völligen Weihe an Gott und für die Seelenrettung, die sie unter Gutheißung der Kirche vollziehen, und auf Grund ihrer inneren verfassungsmäßigen Ordnung, sei es innerhalb von Bistümern oder im Bereich der Gesamtkirche, was in verschiedener Stufung zutreffen kann, kraft der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia mit Recht und nach Verdienst den rechtmäßig von der Kirche geregelten und anerkannten.