Apostolische Konstitution
Provida Mater Ecclesia

Bischof Pius, Knecht der Knechte Gottes, zum dauernden Gedächtnis dieser Regelung

 

Mit welchem Eifer, welch mütterlicher Liebe sich die sorgende Mutter Kirche bemüht hat, die Söhne ihrer innigsten Liebe (1) die ihr ganzes Leben Christus dem Herrn hingeben und ihm auf dem Wege der evangelischen Räte freiwillig und opferbereit folgen, für ihr himmlisches Vorhaben, ihren engelhaften Beruf.(2) Stets würdig zu machen und ihre Lebensregel weise zu ordnen, bezeugen die zahllosen Dokumente und Denkmale der Päpste, Konzilien und Väter; der gesamte Ablauf der Kirchengeschichte und der ganze Aufbau des kanonischen Rechts beweisen es glanzvoll bis auf den heutigen Tag.

Tatsächlich hat die Kirche seit Beginn des Christentums alles getan, um die Lehre Christi (3) und der Apostel und die Vorbilder, die zur Vollkommenheit führen (4), durch ihr Amt ins Licht zu stellen, indem sie den sicheren Weg lehrt, wie ein der Vollkommenheit geweihtes Leben zu führen und in geeigneter Weise aufzubauen sei. Durch ihr Werk und ihre Unterweisung hat sie die volle Hingabe und Aufopferung an Christus so sehr gefördert und propagiert, dass die christlichen Gemeinden der ersten Zeiten einen guten, für die Aufnahme des Samens der evangelischen Räte bereiten und mit Sicherheit die besten Früchte versprechenden Boden in reichem Maße darboten (5),, und kurz darauf stand, wie sich aus den apostolischen Vätern und den ältesten kirchlichen Schriftstellern mit Leichtigkeit beweisen lässt (6), das Gelübde eines Lebens der Vollkommenheit in verschiedenen Gemeinden schon derart in Blüte, dass seine Anhänger sich im Schoße der kirchlichen Gemeinschaft als allgemein anerkannter und von vielen gebilligter und geehrter Orden und Stand (7) unter verschiedenen Namen -Asketen, Enthaltsame, Jungfrauen u. a -durchzubilden begannen im Laufe der Jahrhunderte hat die Kirche, als treue Braut Christi und sich selber immer gleich, unter der Führung des Heiligen Geistes und in ständigem sicherem' Fortschreiten bis zur Gründung des heutigen Kodex des kirchlichen Rechts die Regeln des Standes der Vollkommenheit allmählich weiterentwickelt.

Sie beugte sich mütterlich über diejenigen, die freiwillig in verschiedenen Formen die Vollkommenheit des Lebens öffentlich und nach außen bekannten, und stand ihnen allen in ihrem heiligen Vorhaben unermüdlich in doppelter Hinsicht bei. Zunächst einmal hat die Kirche das einzelne Vollkommenheitsgelübde, wofern es nur vor dem Forum der Kirche in öffentlichem Bekenntnis abgelegt worden war - wie zum Beispiel jene ehrwürdige älteste liturgisch formulierte Weihe, die der Jungfrauen (8) -, nicht nur entgegengenommen und anerkannt, sondern sorgsam gesichert und eifrig verteidigt und ihm auch gewisse kirchenrechtliche Auswirkungen zuerkannt. Die vornehmste Förderung und eifrigste Fürsorge hat die Kirche jedoch nach Recht und Verdienst seit den ersten Zeiten nach der Herstellung des konstantinischen Friedens jenem im strengeren Sinne öffentlichen, umfassenden Vollkommenheitsgelübde zuteil werden lassen, das in Genossenschaften und Kollegien abgelegt wurde, die aus ihrem Geist, mit ihrer Bestätigung, auf ihren Befehl gegründet worden waren. Wie eng und innig die Geschichte der Heiligkeit der Kirche und der katholischen Glaubensverkündigung mit der Geschichte und den Annalen des Ordenslebens verflochten ist, das sich im Laufe der Zeit dank der nie versiegenden Gnade des Heiligen Geistes in wunderbarer Vielfalt ausbreitete und zu immer höherer und festerer Einheit erstarkte, ist allgemein bekannt. Kein Wunder, dass die Kirche, indem sie Sich treulich an die Richtlinien hielt, die Gottes weise Vorsehung sichtbar billigte, auch auf dem Gebiete des Rechts den kanonischen Vollkommenheitsstand ganz bewusst so weitergeführt und geordnet hat, dass sie nach Recht und Verdienst auf ihm als einem ihrer Eckpfeiler den Bau der kirchlichen Gemeinschaft errichten konnte. Daher wurde vorzüglich der öffentliche Stand der Vollkommenheit zu den drei wichtigsten kirchlichen Ständen gerechnet, und nur von ihm aus leitet die Kirche Rang und Stand der kanonischen Personen ab (c. 107). Das ist durchaus richtig, wenn man es aufmerksam erwägt: während die bei den anderen Ordnungen kanonischer Personen nämlich der Kleriker- und der Laienstand, nach göttlichem Recht, dem die kirchliche Institution folgt (cc. 107,108 § 3), von der Kirche abgeleitet werden, in sofern sie eine hierarchisch geordnete und aufgebaute Gesellschaft ist, geht der Stand der Ordensleute, der zwischen dem der Kleriker und dem der Laien steht und dem Kleriker und Laien angehören können (c. 107),.einzig und allein aus seiner besonderen, enge Beziehung zum Ziel der Kirche, zur Heiligung, hervor, welches er wirksam und mit den geeignetsten Mittel anstrebt.

Doch damit nicht genug. Um zu verhüten, dass die öffentliche feierliche Heiligkeitsgelübde illusorisch und erfolglos bliebe, wollte die Kirche diesen kanonische Stand der Vollkommenheit in den von ihr errichteten und geregelten Gesellschaften, d. h. in den Orden (c. 488, 1°), deren Generalordnung und -regel durch ihr Lehramt nach eingehender und reiflicher Prüfung anerkannt worden war und deren Einrichtung und Statuten sie jeweils nicht nur in Bezug auf Lehre und Regel immer wieder zur rechten Ordnung zurückgerufen, sondern auch wirklich und tatsächlich erprobt hatte, mit immer größerer Strenge überwachen.
Das ist im kanonischen Recht so streng und absolut festgelegt, dass ein kanonisches Vollkommenheitsgelübde in keinem Fall, auch nicht ausnahmsweise, Gültigkeit erlangt, wenn dieses Gelübde nicht in einem von der Kirche anerkannten Orden abgelegt wird. Außerdem ist die kirchenrechtliche Stellung des Standes der Vollkommenheit als eines öffentlichen Standes von der Kirche in ihrer Weisheit so geregelt worden, dass für die Klerikerorden, soweit es sich um Priester handelt, der Orden an die Stelle der Diözese tritt und dass der Eintritt in den Orden der Einverleibung in den Diözesanklerus entspricht (cc. 111, § 1; 115; 585).

Der Codex Pianus-Benedictinus hat dann im 2. Buch des 2. Teils, der den Orden gewidmet ist, die Gesetzgebung für die Orden geschickt zusammengestellt, geprüft und sorgsam redigiert und den kanonischen Stand der Vollkommenheit auch im Hinblick auf die Öffentlichkeit vielfältig gesichert. Er hat das von Leo XIII seligen Angedenkens in seiner unsterbIichen Konstitution „Conditae a Christo" (8. dec. 1900) (9) begonnene Werk klug vollendet, indem er die Kongregationen mit einfachem Gelübde unter die Orden im strengen Sinne aufnahm. Damit war scheinbar der Regelung des kanonischen Vollkommenheitsstandes nichts mehr hinzuzufügen. Die Kirche jedoch glaubte in der Weite ihres Herzens und ihres Geistes und in ihrer wahrhaft mütterlichen Haltung der Ordensgesetzgebung noch einen kurzen Paragraphen, gleichsam als nützliche Ergänzung, anfügen zu sollen. Durch diesen (tit. XVII, lib. 2) hat sie dem kanonischen Stand der Vollkommenheit in vollem Umfange jene um sie und häufig auch um die bürgerliche Gesellschaft hoch verdienten Genossenschaften zuzählen wollen, die einiger feierlicher rechtlicher Bestätigungen ermangeln, die zum vollen kanonischen Stand der Vollkommenheit gehören, z. B. die öffentlich abzulegenden Gelübde (cc. 488, 1° und 7°, 487), die im übrigen aber in allem, was für ein Leben der Vollkommenheit als wesentlich gilt, mit den echten Orden durch innerste Ähnlichkeit fast zwangsweise verbunden sind.

Dadurch, dass dies alles weise, klug und liebevoll geregelt worden war, war für die Zahl der Seelen, die die Welt verlassen und einen neuen, im strengen Sinne kanonischen Stand ergreifen wollten, der einzig und vollständig der Erlangung der Vollkommenheit geweiht wäre, in weitestem Maße gesorgt worden. In dessen hat der gütigste Gott; der ohne Ansehen der Person (2 Par. 19,7; Röm. 2, 11; Eph. 6, 9; Kol. 3, 25) alle Gläubigen immer wieder aufruft, überall die Vollkommenheit zu suchen und zu üben (Matth. 5, 48; 19, 12; Kol. 4, 12; Jak. 1,4), es nach dem Rate seiner wunderbaren göttlichen Vorsehung so gefügt, dass auch in der Welt, die zumal in unserer Zeit von zahllosen Lastern entstellt ist, eine große Anzahl auserwählter Seelen geblüht haben und immer noch blühen, die nicht nur im Verlangen nach persönlicher Vollkommenheit brennen, sondern einem besonderen Ruf Gottes folgen, wenn sie in der Welt bleiben und hier hervorragende neue Formen von Genossenschaften finden, die den Erfordernissen der Zeit genau entsprechen und in denen sie ein Leben führen wollen, das mit der Erlangung der christlichen Vollkommenheit durchaus vereinbar ist.

Indem Wir nun die edlen Familien der Vollkommenheit in foro interno von Herzen der Klugheit und dem Eifer der einzelnen geistlichen Führer anempfehlen, wenden Wir selber Uns den Genossenschaften zu, die sich bemühen, ihre Anhänger vor der Kirche sozusagen in foro externo zu einem Leben echter Vollkommenheit zu führen. Es handelt sich hier jedoch nicht um alle Vereine, die in der Welt aufrichtigen Herzens nach christlicher Vollkommenheit streben, sondern nur um jene, welche durch ihre innere Struktur, durch die hierarchische Gestalt ihres Aufbaues, durch die vollständige, auf Grund keiner anderen Bindungen beschränkte Hingabe, die sie von ihren eigentlichen Mitgliedern verlangen, durch das Gelübde der Befolgung der evangelischen Räte und schließlich durch ihren Zweck, Priestertum und Apostolat auszuüben, ihrem Wesen nach dem kanonischen Stand der Vollkommenheit und insbesondere den Genossenschaften ohne öffentliche Gelübde (tit. XVII) nahe kommen, wenn sie sich auch nicht zum religiösen Gemeinschaftsleben, sondern zu anderen äußeren Formen entschließen.

Diese Vereinigungen, die daher den Namen „Weltliche Institute" erhalten haben, sind nicht ohne besondere Fügung der göttlichen Vorsehung zuerst in der Mitte des vorigen Jahrhunderts gegründet worden, „um die evangelischen Räte in der Welt genau zu befolgen und die Werke der Nächstenliebe in größerer Freiheit vollbringen zu können, an deren Ausübung die Orden durch die Ungunst der Zeit ganz oder fast ganz verhindert wurden" (10). Da ältere Einrichtungen dieser Art gute Proben ihres Wirkens abgelegt hatten, und da sie durch Taten und Werke hinreichend und immer mehr bewiesen, dass durch kluge und strenge Auslese der Mitglieder, durch deren sorgsame lange Ausbildung, durch eine angemessene, zugleich feste und biegsame Lebensregel gewiss auch in der Welt auf Grund einer besonderen Berufung Gottes und mit Hilfe der göttlichen Gnade eine sehr strenge und wirksame und nicht nur innerliche, sondern auch äußerliche, fast ordensmäßige Weihe an Gott stattfinden und damit ein sehr brauchbares Instrument für die Durchdringung der Welt und das Apostolat geschaffen werden könne: aus diesen vielfältigen Gründen wurden „jene Genossenschaften von Gläubigen ebenso wie die wahren Ordensverbände vom Heiligen Stuhl" mehr als einmal gelobt (11).
Bei der erfreulichen Zunahme dieser Institute wurde es von Tag zu Tag deutlicher, in wie vielfältiger Hinsicht sie zur Hilfe der Kirche und der Seelen eingesetzt werden konnten. Um die Durchführung eines Lebens der Vollkommenheit immer und überall ernstlich zu ermöglichen; um es in Fällen, in denen ein kanonisches Ordensleben unmöglich oder unzuträglich ist, dennoch überhaupt zugänglich zu machen; um die große christliche Erneuerung der Familie, der Berufe, der ganzen bürgerlichen Gesellschaft durch die innige tägliche Berührung mit einem völlig und ganz der Heiligung geweihten Leben zu fördern; bei den.
vielfältigen Aufgaben des Apostolats und zur Abhaltung von Gottesdiensten an Orten, zu Zeiten oder unter Umständen, die Priestern und Ordensleuten verboten oder unzugänglich sind: zu alle dem können diese Institute leicht verwendet und eingesetzt werden. Andererseits hat die Erfahrung gezeigt, dass es nicht an Schwierigkeiten und Gefahren fehlt, die dieses frei geführte Leben der Vollkommenheit ohne die äußere Hilfe eines Ordenskleides und den Halt eines gemeinsamen Lebens, ohne die Wachsamkeit der Ordinarien, die manchmal nichts von ihnen wissen, und der Vorgesetzten, die oft lange abwesend sind, leicht mit sich bringt.

Man fing auch an, sich über die rechtliche Stellung dieser Institute und über die Absichten des Heiligen Stuhles sie zu approbieren, zu streiten. In diesem Zusammenhang scheint es Uns richtig, an das Dekret „Ecclesia Catholica" zu erinnern, das die Heilige Kongregation der Bischöfe und Regularen herausgegeben hat und das am 11. August 1889 von Unserm Vorgänger unvergänglichen Angedenkens Leo XIII. bestätigt worden ist (12). In diesem wurde die Belobigung und Anerkennung dieser Institute nicht verboten, jedoch betont, dass die Heilige Kongregation, wenn sie jene Institute lobte und billigte, sie „nicht als Orden feierlicher Gelübde oder echte Ordenskongregationen einfacher Gelübde, sondern als fromme Genossenschaften" lobe und billige, „da in ihnen neben anderem, was nach der heutigen Kirchendisziplin gefordert wird, auch keine eigentliche Ordensprofess verlangt wird, sondern Gelübde, deren Erfüllung als Privatsache gilt, die aber nicht öffentlich im Namen der Kirche von einem Oberen entgegengenommen werden". Außerdem können - so fügte die Kongregation hinzu – diese Genossenschaften nur unter der ausschlaggebenden Bedingung gelobt oder gebilligt werden, dass sie ihren jeweiligen Ordinarien voll und ganz bekannt sind und sich deren Jurisdiktion vollkommen unterwerfen. Diese Verordnungen und Erklärungen der Heilige Kongregation der Bischöfe und Regularen trugen wesentlich dazu bei, die Natur dieser Institute zu klären; sie gaben ihrer Entwicklung und Fortbildung eine Richtung, ohne sie dadurch zu beengen. In unserm Jahrhundert haben sich diese Institute in der Stille vervielfältigt und verschiedene, voneinander ziemlich abweichende Formen, teils selbständiger Art, teils in unterschiedlicher Anlehnung an Orden und Genossenschaften, entwickelt. über sie hat die Apostolische Konstitution „Conditae a Christo", die sich um die religiösen Genossenschaften so eingehend kümmerte, nichts festgelegt. Auch der Codex Juris Canonici schweigt mit Absicht über diese Institute, und da die Frage, wie ihre Verhältnisse zu regeln seien, noch nicht spruchreif erschien, hat er dies einer künftigen Gesetzgebung überlassen.

Dies alles haben Wirbel Uns als Aufgabe Unsres Gewissens und aus der väterlichen Liebe, die Wir jenen Seelen entgegenbringen, die inmitten der Welt so hochherzig nach Heiligkeit streben, wieder und wieder bedacht; Wir haben Uns von der Überlegung leiten lassen, dass es notwendig sei, eine zugleich weise und strenge Unterscheidung der Genossenschaften durchzuführen und jene als echte Institute anzuerkennen, die das Gelöbnis eines uneingeschränkten Lebens der Vollkommenheit gültig ablegen, um damit der Gefahr vorzubeugen, dass immer neue Institute gegründet werden: denn sie werden häufig unüberlegt und unvorsichtig gegründet. Damit aber jene Institute, die eine Bestätigung verdienen, eine derartige besondere rechtliche Ordnung erhielten, wie sie ihrer Natur, ihren Zielen, ihren Mitgliedern entspricht, erwogen und beschlossen Wir, für die weltlichen Institute eben das zu tun, was Unser Vorgänger unvergänglichen Angedenkens Leo XIII. für die Kongregationen mit einfachem Gelübde durch die Apostolische Konstitution „Conditae a Christo" (13) so klug und weise getan hat. Daher erlassen Wir durch das vorliegende Schreiben ein Generalstatut für die Weltlichen Institute, das von der Obersten Heiligen Kongregation des Heiligen Offiziums, soweit es dessen Kompetenz angeht, sorgfältig geprüft worden und von der Heiligen Religiosenkongregation auf Unsern Wunsch und Befehl hin sorgsam geordnet und redigiert worden ist. Alles, was folgt, erklären, beschließen und verordnen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität.
Nach dieser obigen Feststellung übergeben Wir der Heiligen Religiosenkongregation zur Ausführung aller Unsrer Absichten alle nötigen und angebrachten Vollmachten.


BESONDERES GESETZFÜR DIE WELTLICHEN INSTITUTE

Artikel I

Genossenschaften, sowohl von Klerikern wie von Laien, deren Mitglieder zur Erreichung der christlichen Vollkommenheit zur vollen Erfüllung ihres Apostolats die evangelischen Räte in der Welt befolgen, erhalten zur klaren Unterscheidung von anderen, gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen (Pars III, lib. II C.l.C.) den besonderen Namen „Institute" oder „Weltliche Institute" und unterstehen den Normen dieser Apostolischen Konstitution.

Artikel II

§ 1.
Da die Weltlichen Institute weder die drei öffentlichen Ordensgelübde zulassen (cc. 1308, § 1 u. 488, 1°) noch allen ihren Mitgliedern das gemeinsame Leben oder das Wohnen unter dem gleichen Dach nach der Norm des Kirchenrechts zur Pflicht machen (cc. 487 ff u. 673 ff):
1. sind sie rechtlich gemäß ihrer Regel weder Ordensgenossenschaften (cc. 487 u. 488, 1°) und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, noch dürfen sie im eigentlichen Wortsinn so genannt werden;
2. sie unterstehen nicht dem eigenen und besonderen Recht der Orden oder der Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, können sich ihrerseits auch nicht darauf berufen, außer insofern irgendeine Vorschrift dieses Rechts, zumal des die Genossenschaften ohne öffentliche Gelübde angehenden, ihnen ausnahmsweise gesetzlich angepasst und auf sie übertragen worden ist.
§ 2.
Die Institute unterstehen, abgesehen von den gemeinsamen Normen des Kirchenrechts, soweit diese sie betreffen, folgenden Vorschriften als ihrem besonderen Recht, das ihrer besonderen Natur und Lage genauer entspricht:
1. den allgemeinen Gesetzen dieser Apostolischen Konstitution, die für alle Weltlichen Institute das Eigenstatut darstellt;
2. den Normen, die die Heilige Kongregation der Religiosen für alle oder einige dieser Institute zu erlassen für gut befindet, soweit es die Notwendigkeit erheischt oder durch die Erfahrung nahegelegt wird, indem sie entweder diese Apostolische Konstitution interpretiert oder sie ergänzt und anpasst;
3. besonderen, gemäß den Normen der folgenden Artikel (Art. V-VIII) approbierten Konstitutionen, welche die allgemeinen Normen des Rechts sowie die oben bezeichneten besonderen Normen (n. 1 und 2) den unter einander recht verschiedenen einzelnen Institutionen klug anpassen.

Artikel III

§ 1.
Damit eine fromme Vereinigung von Gläubigen gemäß den folgenden Artikeln die Anerkennung als Weltliches Institut erhalten kann, muss sie, neben anderen allgemeinen Anforderungen den folgenden (§§ 2-4) entsprechen:
§ 2.
Die Weihe des Lebens und das Gelübde christlicher Vollkommenheit betreffend.
Die Sodalen, welche als Mitglieder im strengeren Sinne dem Institut eingegliedert zu werden wünschen, müssen außer durch jene Übungen der Frömmigkeit und Abtötung, denen sich alle, die nach der Vollkommenheit des christlichen Lebens streben, unterziehen müssen, noch auf besondere Weise, die hiermit angegeben wird, tatkräftig danach streben:
1. durch die vor Gott eingegangene Verpflichtung zum Zölibat und zur vollkommenen Keuschheit, die durch Gelübde, Eid und eine im Gewissen bindende Weihe gemäß den Konstitutionen bekräftigt werden muss;
2. durch das Gelübde oder das Versprechen des Gehorsams, so dass sie, durch ein festes Band gebunden, sich ganz Gott und den Werken der Liebe oder des Apostolats hingeben können und in allem stets innerlich unter der Hand und Führung der Oberen stehen, gemäß den Konstitutionen;
3. durch das Gelübde oder Versprechen der Armut, kraft dessen sie von den irdischen Gütern keinen freien, sondern nur einen gemäß den Konstitutionen umschriebenen und begrenzten Gebrauch machen können.
§ 3.
Die Aufnahme der Sodalen in das Institut und die sich aus dieser ergebende Bindung betreffend.
- Die Bindung, durch die das Weltliche Institut und seine Glieder im eigentlichen Sinne miteinander verbunden sein sollen, muss sein:
1. eine dauernde, gemäß den Konstitutionen entweder ewige oder zeitliche, die nach Ablauf der Zeit zu erneuern ist (c. 488, 1°);
2. eine gegenseitige und vollkommene, so dass der Sodale sich im Sinne der Konstitutionen dem Institut vollständig hingibt und das Institut für den Sodalen sorgt und für ihn eintritt.
§ 4.
Die gemeinsamen Sitze und Häuser der Weltlichen Institute betreffend. Die Weltlichen Institute sollen, obwohl sie, gemäß den Konstitutionen, nicht ihren sämtlichen Mitgliedern das gemeinsame Leben oder das Wohnen unter dem gleichen Dach auferlegen (Art. II, § 1), doch für den Notfall und aus Nützlichkeitsgründen ein oder mehrere gemeinsame Häuser haben, in denen
1. diejenigen ihren Sitz haben können, die die Leitung, zumal die oberste oder die eines Bezirks, in Händen haben;
2. die Sodalen sich aufhalten oder dort zusammenkommen können, um ihre Ausbildung zu erwerben oder zu ergänzen, um geistliche Übungen zu halten und zu anderen ähnlichen Zwecken;
3. diejenigen Sodalen aufgenommen werden können die aus Gesundheitsgründen oder wegen anderer sachlicher Gründe nicht für sich selber sorgen können oder für die es nicht gut ist, bei sich oder bei anderen privat zu wohnen.

Artikel IV

§ 1.
Die Weltlichen Institute (Art. I) hängen von der Heiligen Kongregation für die Religiosen ab, unbeschadet der Rechte der Heiligen Kongregation für die Ausbreitung des Glaubens gemäß c. 252, § 3 hinsichtlich der für die Missionen bestimmten Genossenschaften und Seminare.
§ 2.
Vereinigungen, die den in Art. I beschriebenen Charakter nicht haben oder den Zweck, der dort dargelegt ist, nicht vollständig verfolgen, sowie auch diejenigen, denen irgend ein anderer, in Art. I und III dieser Apostolischen Konstitution genannter Wesenszug fehlt, unterstehen dem Recht jener Vereinigungen von Gläubigen, von denen cc. 684 ff handeln, und sind abhängig von der Heiligen Konzilskongregation, unbeschadet der Vorschriften des c. 252,
§ 1 hinsichtlich der Missionsgebiete.

Artikel V

§ 1.
Weltliche Institute können die Bischöfe, nicht aber die Kapitularvikare und Generalvikare gründen und gemäß c. 100, § 1 und 2 zu moralischen Personen erklären.
§ 2.
Doch sollen die Bischöfe diese Institute nicht gründen oder deren Gründung zulassen, ohne vorher die Heilige Kongregation der Religiosen gemäß c. 492, § 1 ff zu Rate zu ziehen.

Artikel VI

§ 1.
Damit die Heilige Kongregation für die Religiosen den Bischöfen, die sie gemäß Art. V, § 2 wegen der Errichtung eines Weltlichen Instituts vorher konsultieren, die Erlaubnis erteilen kann, dieses zu errichten, muss sie, um nach eigenem Ermessen das Vorgehen der Lage anzupassen, über alles unterrichtet werden, was in den von derselben Heiligen Kongregation festgelegten Richtlinien für die Errichtung von Kongregationen und Genossenschaften gemeinsamen Lebens nach Diözesanrecht angegeben ist (n. 3-5), sowie über alles andere, was durch Stil und Praxis der Heiligen Kongregation eingeführt worden ist oder späterhin eingeführt werden sollte.
§ 2.
Haben die Bischöfe die Erlaubnis der RI. Kongregation für die Religiosen erhalten, so steht nichts mehr im Wege, dass sie frei von ihrem eigenen Recht Gebrauch machen und die Errichtung vornehmen. Hat die Errichtung stattgefunden, so sollen die Bischöfe nicht versäumen, der Heiligen Kongregation einen offiziellen Bericht über die Gründung zu erstatten.

Artikel VII

§ 1.
Weltliche Institute, welche die Approbation oder das Belobigungsdekret vom Heiligen Stuhl erhalten haben, werden päpstlichen Rechts (c. 488, 3°; 673, § 3).
§ 2.
Damit Weltliche Institute des Diözesanrechts das Belobigungs- oder Bestätigungsdekret erhalten können, sind im allgemeinen, - mit Anpassung nach dem Ermessen der Heiligen Kongregation für die Religiosen, die Voraussetzungen erforderlich, welche in den Normen und in Stil und Praxis derselben Heiligen Kongregation für die Kongregationen und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben vorgeschrieben und eingeführt sind oder späterhin eingeführt werden.
§ 3.
Zur ersten, gegebenenfalls weiteren und endgültigen Bestätigung dieser Institute und ihrer Konstitutionen soll folgendermaßen verfahren werden:
1. Der Fall, der in herkömmlicher Weise vorbereitet und durch das ausführliche Gutachten mindestens eines Konsultors erläutert worden ist, wird in der Kommission der Konsultoren unter Vorsitz des Sekretärs der Heiligen Kongregation oder dessen Stellvertreters einer ersten Besprechungen unterzogen.
2. Darauf wird die ganze Sache der Vollversammlung der Heiligen Kongregation unter Vorsitz des Kardinalpräfekten der Kongregation und unter Beiziehung von Sachverständigen oder von sachverständigeren Konsultoren, soweit es Notwendigkeit oder Nützlichkeit empfehlen, zur genauen Erörterung vorgelegt.
3. Die Entschließung der Vollversammlung muss durch den Kardinalpräfekten oder den Sekretär in einer Audienz dem Heiligen Vater vorgelegt und Seinem obersten Urteil unterworfen werden.

Artikel VIII

Die Weltlichen Institute unterstehen neben den besonderen Gesetzen, soweit solche bestehen oder in Zukunft erlassen werden, gemäß dem für nichtexempte Kongregationen und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben geltenden Recht ihren örtlichen Ordinarien.

Artikel IX

Der innere Aufbau der Weltlichen Institute kann, mit entsprechender Anpassung nach Ermessen der Heiligen Kongregation, hierarchisch geordnet werden nach dem Vorbild der Orden und Genossenschaften mit gemeinsamem Leben, in .Anpassung an die Natur, die Ziele und die Umstände dieser Institute.

Artikel X

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Institute, die schon gegründet und von den Bischöfen nach Befragen des Heiligen Stuhls oder vom Heiligen Stuhl selber approbiert worden sind, wird durch diese Apostolische Konstitution nichts geändert.
Dies bestimmen, erklären und bekräftigen Wir und verfügen zugleich, dass diese Apostolische Konstitution immer fest, gültig und wirksam sein und bleiben und ihre volle und ganze Auswirkung behalten und bewahren soll, trotz aller möglicher Widerstände, auch solcher, die der ausdrücklichsten Erwähnung wert wären. Kein Mensch hat daher das Recht, diese von Uns erlassene Konstitution zu brechen oder ihr mit kühner Frechheit zuwiderzuhandeln.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 2. Februar,
dem der Reinigung der Allerseligsten Jungfrau Maria heiligen Tage,
im Jahre 1947, im 8. Jahre Unseres Pontifikats.


Anmerkungen

(1) Pius XI, Nuntius radiophonicus, 12. Febr. 1931, Ad religiosos, in: A. A. S. XXIII (1931) S.67.
(2) Vgl. Tertullian, Ad uxorem 1. 1, c. 4, ML 1, 1281; Ambrosius, De virginibus 1, 3, 11, ML 16, 202; Eucherius Lugdun., Exhortatio ad monachos 1, ML 50, 865; Bernardus, Epist. 449, ML 182, 641; ders., Apologia ad Guilelmum c. 10, ML 182, 912.
(3) Matth. 16, 24; 19, 10-12 16-21; Mark. 10, 17-21 23-30; Luk.18, 18-22 24-29; 20, 34-36.
(4) 1 Kor. 7, 25--35 37-38 40; Matth. 19, 27; Mark. 10, 28; Luk. 18, 28; Apg. 21, 8-9; Apok. 14, 4-5.
(5) Luk. 8, 15; Apg. 4, 32 34-35; 1 Kor. 7, 25-35 37-38 40; Eusebius, Historia eccles. 3, 36, MG 20, 297.
(6) Ignatius, Ad Polycarp. 5, MG 5, 724, Polycarpus, Ad Philippen. 5, 3, MG 5, 1009; Justinus Philosoph., Apologia I pro christianis, MG 6, 349; Clemens Alex., Stromata, MG 8, 224; Hippolytus, In Proverb., MG 10, 628; ders., De virgine Corinthiaca, MG 10, 871-874; Origenes, In Num. homo 2, 1, MG 12, 590; Methodius, Convivium decem Virginum, MG 18, 27-220; Tertullianus, Ad uxorem I. 1, c 7-8, ML 1, 1286-1287; ders., De resurrectione carnis C. 8, ML 2, 806; Cyprianus, Epist. 36, ML 4, 327; ders., Epist. 62, 11, ML 4,366; ders.,Testimon. adv. Judaeos I. 3, C. 74, ML 4, 771; Ambrosius, De viduis 2, 9 ff., ML 16, 250-251; Cassianus, De tribus generibus monachorum 5, ML 49, 1094; Athenagoras, Legatio pro christianis, MG 6, 965.
(7) Apg. 21, 8-10; vgl. Ignatius Antioch., Ad Smyrn. 13, MG 5, 717; ders., Ad Polyc. 5, MG 5, 723; Tertullianus, De virginibus velandis, ML 2, 935 ff.; ders., De exhortatione castitatis c. 7, ML 2, 922; Cyprianus, De habitu virginum 2, ML 4, 443; Hieronymus, Epist. 58, 4-6, ML 22, 582 583; Augustinus, Sermo 214, ML 38, 1070; ders., Contra Faustum Manich. I. 5, c. 9, ML 42, 226.
(8) VgI. Optatus, De schismate Donatistarum I. 6, ML 11, 1071 ff; Pontificale Rom., II: de benedictione et consecratione virginum.
(9) Siehe Leonis XIII Acta vol. XX, p. 317-327.
(10) S. C. Episcoporum et Regularium dec. “Ecclesia Catholica", d.11 august i 1889; siehe A. A. S. XXIII 634.
(11) S C. Eplscoporum et Regularlum dec. “Ecclesia Cathollca".
(12) Vgl. A.S. S. XXIII 634.
(13) Vgl. Leonis XIII Acta, vol. XX, p. 317-327.

Motu Proprio
Primo Feliciter

 

I. Erfreuliche Entwicklung der Weltlichen Institute

1 Das erste Jahr seit Veröffentlichung Unserer Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ (2) hat einen erfreulichen Verlauf genommen. Wenn Wir Uns die große Zahl mit Christus in Gott (3) verborgener Seelen vor Augen führen, die inmitten der Welt nach Heiligkeit streben und hochherzig und bereitwillig (4) in den neuen Weltlichen Instituten ihr ganzes Leben mit Freuden Gott weihen, dann können Wir nicht umhin, der göttlichen Güte für diese neue Heerschar zu danken, durch die sie die Armee jener vermehrt hat, die sich zu einem Leben nach den evangelischen Räten inmitten der Welt bekennen. Danken müssen Wir in gleicher Weise auch für die Hilfe, die dem katholischen Apostolat in überaus großer Vorsehungsweisheit Verstärkung brachte in unserer aus den Fugen geratenen, unheilvollen Zeit.

2 Dem Heiligen Geist ist es eigen, das Angesicht der Erde neu zu schaffen und ohne Unterlass zu erneuern (5), das durch so viele und so große Übel ständig verwüstet und entstellt wird. Er ist es auch, der eine so große Zahl vielgeliebter Söhne und Töchter, denen Wir voll Liebe im Herzen Unseren Segen erteilen, zu sich berief, auf dass sie, in den Weltlichen Instituten vereint und wohlgeordnet, das nie ermangelnde Salz einer kraftlosen und umnachteten Welt seien, an der sie zwar keinen Anteil haben (6), in der sie aber dennoch nach göttlicher Anordnung ausharren müssen. Salz sollen sie sein, das, durch den göttlichen Anruf erneuert, seine Kraft nicht verliert (7); Licht sollen sie sein, das inmitten der Finsternis dieser Welt leuchtet und nicht erlischt (8); Sauerteig endlich, zwar unscheinbar, aber wirksam, der ständig und überall und in jeder Bevölkerungsschicht wirkt, der von unten bis oben alles durchsäuert, der jeden einzelnen und die Gesamtheit durch Wort, Beispiel und auf jede Weise zu erfassen und zu durchdringen trachtet, bis er die Gesamtmasse so durchformt hat, dass sie ganz in Christus durchsäuert ist (9).

II. Neue Verordnungen

3 Damit nun die vielen, infolge der trostreichen Ausgießung dieses Geistes Jesu Christi (10) allenthalben entstandenen Institute nach Maßgabe der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia wirksam geleitet werden und, wie erhofft, durch Heiligkeit hervorragende Früchte in reichstem Maße zeitigen; damit sie weiterhin, fest und vortrefflich zur Kampflinie geordnet (11), die Schlachten des Herrn auf den besonderen und allgemeinen Apostolatsfeldern zu schlagen vermögen, bestätigen Wir voll Freude die genannte Apostolische Konstitution und nach reiflicher Erwägung, aus eigenem Antrieb, auf Grund sicherer Kenntnis sowie in apostolischer Machtvollkommenheit erlassen Wir nachstehende Erklärungen, Entscheidungen und Verordnungen:

4 I. Genossenschaften von Geistlichen oder Laien, die sich zur christlichen Vollkommenheit in der Welt bekennen und die in der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia vorgeschriebenen Wesenszüge und Erfordernisse sicher und vollendet zu besitzen scheinen, dürfen und können nicht nach eigenem Ermessen unter irgendwelchem Vorwand in der Reihe der gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen (cc. 684 -725) belassen werden, sondern müssen nach der den Weltlichen Instituten eigenen Natur und Form gestaltet und erhoben werden, die ihrer Eigenart und ihren Erfordernissen besonders entspricht.

a) Bewahrung des weltlichen Charakters

5 II. Bei dieser Erhebung von Genossenschaften von Gläubigen zu der höheren Form Weltlichen Institute (vgl. Nr., I) und bei Durchführung jeglicher Institutsregelung, sei es im allgemeinen oder aber im Einzelfall, soll ständig jener Umstand Berücksichtigung finden, dass die eigene und besondere Art der Institute, nämlich das weltliche Element, das ihren wesentlichen Existenzgrund ausmacht, in allen Dingen hervortreten muss. An dem restlosen Bekenntnis zur christlichen Vollkommenheit, das wohlbegründet auf den evangelischen Räten beruht und das den Wesenskern des Ordenslebens ausmacht, ist nichts abzustreichen. Die Vollkommenheit ist indes inmitten der Welt zu üben und zu bekennen. Sie muss mit. hin folgerichtig an das Leben in der Welt in allen Dingen angepasst werden, die erlaubt sind und die mit den Pflichten und Aufgaben dieser Vollkommenheit vereinbar sind.

b) Apostolat in der Welt durch weltliche Mittel

6 Das gesamte Leben der Mitglieder Weltlicher Institute, das durch das Bekenntnis zur Vollkommenheit gottgeweiht ist, muss zum Apostolat werden. Aus reiner Absicht, aus innerer Vereinigung mit Gott, aus hochherzigem Vergessen auf das eigene Ich und aus mannhafter Selbstverleugnung sowie aus der Liebe zu den Seelen ist dieses Apostolat ständig und voll Heiligkeit durchzuführen, auf dass es nicht weniger den inneren Geist ausstrahle, der es beseelt, als diesen Geist vielmehr selbst auch beständig nähre und erneuere. Dieses das gesamte Leben umfassende Apostolat pflegt derart tief und rein in diesen Instituten beständig wahrgenommen zu werden, dass, mit Hilfe und Rat der göttlichen Vorsehung, der apostolische Seeleneifer nicht nur verheißungsvoll Anlass zur Lebensweihe gegeben, sondern ihnen großenteils ihre eigene Art und Form aufgeprägt und auf wunderbare Weise das besondere, wie auch das allgemeine Ziel festgesetzt und geschaffen zu haben scheint. Dieses Apostolat der Weltlichen Institute ist nicht nur inmitten der Welt, sondern gleichsam aus der Welt heraus getreu auszuüben; mithin hat Beruf, Tätigkeit, Form, Ort und Umstand dieser weltlichen Bedingung und Eigenart zu entsprechen. .

c) Gesetzgebung

7 III. Die Vorschriften bezüglich der Rechtsordnung des Ordensstandes treffen auf die Säkularinstitute nicht zu. Auch darf oder kann die Gesetzgebung für die Ordensleute im allgemeinen nicht auf die Institute angewandt werden, wie die Apostolische Konstitution Provida Mater Ecclesia bestimmt (ART. 11, § 1). Doch dürfen jene Züge, die sich bei den Instituten in verträglicher Verbindung mit denen weltlicher Art vorfinden, beibehalten werden, sofern sie die restlose Weihe des Gesamtlebens in keiner Weise beeinträchtigen und mit der Konstitution Provida Mater Ecclesia im Einklang stehen.

d) Beziehung zu den Diözesen

8 IV. Die hierarchische Gliederung nach Art einer organischen Körperschaft, sei es innerhalb von Bistümern oder im Bereich der Gesamtkirche, kann auf die Weltlichen Institute angewendet werden (ebd. ART. IX). Sie ist ohne Zweifel dazu angetan, ihnen innere Lebenskraft sowie weiterreichenden, wirksamen Einfluss und Festigkeit zu verleihen. Doch muss bei dieser Organisation, die den einzelnen Instituten anzupassen ist, folgendes berücksichtigt werden: die Eigenart des Zieles, das ein Institut verfolgt; der größere oder geringere Ausbreitungswille, die Entwicklungs- und Reifestufe, die Verhältnisse, in denen es sich befindet, und andere Umstände ähnlicher Art. .Auch jene Institutsformen sind weder abzulehnen noch gering zu schätzen, die auf Zusammenschluss beruhen und räumlich auf einzelne Länder, Gegenden oder Bistümer begrenzten Charakter beizubehalten oder maßvoll zu pflegen beabsichtigen, sofern diese räumliche Einschränkung berechtigt und mit dem Geist der katholischen Kirche zu vereinbaren ist.

e) Unterordnung unter die Hierarchie

9 V. Die Weltlichen Institute werden, obwohl ihre Mitglieder in der Welt bleiben, auf Grund der völligen Weihe an Gott und für die Seelenrettung, die sie unter Gutheißung der Kirche vollziehen, und auf Grund ihrer inneren verfassungsmäßigen Ordnung, sei es innerhalb von Bistümern oder im Bereich der Gesamtkirche, was in verschiedener Stufung zutreffen kann, kraft der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia mit Recht und nach Verdienst den rechtmäßig von der Kirche geregelten und anerkannten Vollkommenheitsständen beigezählt. Die Institute wurden daher mit Absicht der Zuständigkeit und Obsorge jener Heiligen Kongregation unterstellt und anbefohlen, die mit der Leitung und Überwachung der öffentlichen Vollkommenheitsstände betraut ist. Daher sind alle Genossenschaften auf der ganzen Welt, sobald die den Weltlichen Instituten eigenen Gründzüge und Erfordernisse an ihnen erkannt werden, notwendigerweise und unverzüglich nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. Nr. I) auf diese neue Form zu bringen, auch wenn sie sich auf ordinariatsamtliche oder päpstliche Gutheißung berufen. .Zur Vereinheitlichung der Leitung verordnen Wir weiterhin, dass die genannten Genossenschaften einzig der Heiligen Kongregation für Ordensleute unterstellt und zugewiesen werden, in deren Schoß ein besonderes Amt für Weltliche Institute errichtet wurde. Unbeschadet bleiben dabei ständig, nach der Bestimmung der Canones und der ausdrücklichen Vorschrift der Apostolischen Konstitution Provida Mater Ecclesia (ART. IV, § § 1 und 2), die Rechte der Heiligen Konzilskongregation über die frommen Bruderschaften und die frommen Vereine von Gläubigen (c.250, § 2), sowie die Rechte der Heiligen Kongregation für die Verbreitung des Glaubens über die Gesellschaften von Mitgliedern geistlichen Standes, die in Seminarien für die auswärtigen Missionen herangebildet werden (c. 252, § 3).

III. Die Institute bekannt machen und empfehlen

10 VI. Den Vorständen und leitenden Mitarbeitern der Katholischen Aktion und anderer Vereinigungen von Gläubigen, in deren mütterlichem Schoß so zahlreiche und erlesene junge Leute zugleich zu einem vollchristlichen Leben erzogen und in die Ausübung des Apostolates eingeführt werden, empfehlen Wir in väterlicher Sorge, derartige Berufe hochherzig zu fördern, die in Ordensgenossenschaften, in Gesellschaften mit gemeinsamem Leben oder auch in Weltlichen Instituten nach einer höheren Vollkommenheit streben wollen. Die eben genannten Vorstände sollen nicht lediglich den Ordensgenossenschaften und Gesellschaften, sondern gerade auch den wahrhaft providentiellen Instituten hilfreiche Hand biete und sich bereitwilligst ihrer Mitarbeit bedienen, unbeschadet ihrer eigenen Lebensordnung.
Mit der treuen Durchführung all dieser Bestimmungen, die Wir in Form eines Motu proprio verfügen, betrauen Wir kraft Unserer Autorität je nach der Zuständigkeit die Heilige Kongregation für Ordensleute, die andern oben genannte Heiligen Kongregationen, die Ortsoberhirten sowie die Leiter der beteiligten Genossenschaften.

11 Was Wir in diesem in Form eines Motu proprio erlassene Schreiben bestimmt haben, das soll nach Unserer Anordnung immerdar gültig und in Kraft bleiben, ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Verfügungen (12).

Gegeben in Rom, zu St. Peter, am 12. März 1948,
zu Beginn Unseres zehnten Pontifikatsjahres.


Anmerkungen

(1) Pius XII., Motu proprio zur Belobigung und Bestätigung der Weltlichen Institute. AAS XL (1948) 283-286.
(2) VgI. PlUS XII., Apostolische Konstitution „Provida Mater Ecclesia“ vom 2. Februar 1947. AAS XXXIX (1947) 114-124. Vgl. HK Nm. 1521-1545.
(3) Kol. 3, 3.
(4) II Makk. l 3.
(5) VgI. Ps. 103, 30.
(6) VgI. Joh. 15, 19.
(7) Vgl. Matth. 5 13; Mark. 9, 49; Luk. 14, 34.
(8) Vgl. Joh. 9, 5.. I 5, 8, 12; Eph. 5, 8.
(9) Vgl. Matth. 13, 33; I Kor. 5, 6; Gal. 5, 9.
(10) Vgl. Röm. 8, 9.
(11) Vgl. Hohes Lied 6, 3.
(12) Nach dem Motu proprio Pius' XII. erließ die Kongregation für die Ordensleute am 19. März 1948 die Instruktion „Cum sanctissimus“ für die Weltlichen Institute: AAS XL (1948) 293 ff. Eine deutsche Übersetzung findet sich in : Herder Korrespondenz III. Jg., Heft 3 (1948/49) S. 119-121; sie ist abgedruckt im Anhang von: ]]Hans Urs von Balthasar]], Der Laie und der Ordensstand. Herder, Freiburg i. Br. 1949, S. 128-136.

Instruktion
Cum Sanctissimus

Kongregation für die Ordensleute
unseres Heiligen Vaters
Pius XII.
zur Ausführung des Motu proprio Provida mater ecclesia für die weltlichen Institute
19. März 1948 (1)

 

Bei der Verkündigung der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia" hat unser Heiliger Vater, der Papst, die Heilige Religiosenkongregation, deren Kompetenz die Weltlichen Institute unterstellt sind (Lex peculiaris, Art. IV, § 1 und 2) und der er zu diesem Zweck alle notwendigen und geeigneten Vollmachten übertragen hat, damit beauftragt, die Ausführung alles dessen, was in dieser Konstitution mit Bedacht festgesetzt ist, möglichst wirksam zu sichern.
Unter den Aufgaben und Funktionen, die die Heilige Kongregation auf Grund dieses päpstlichen Auftrages und gemäß der ausdrücklichen Angabe der Konstitution selber zu erfüllen hat, ist festzustellen, dass die Kongregation das Recht hat, „in dem Maße, wie es die Notwendigkeit erfordert oder die Erfahrung rät, durch Interpretation der Apostolischen Konstitution oder durch deren Ergänzung und Anwendung" Vorschriften zu erlassen, die sie für die Weltlichen Institute im allgemeinen oder für einige von ihnen im besonderen für notwendig oder nützlich hält.

Wenn es nun auch besser ist, die vollständigen und endgültigen Regeln für die Weltlichen Institute auf bessere Zeiten zu verschieben, um die gegenwärtige Entwicklung dieser Institute nicht gefährlich zu behindern, ist es doch wichtig, schon sofort einige Punkte der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia"; die nicht von allen klar verstanden und richtig interpretiert worden sind, ausführlicher darzulegen und gegen jeden Irrtum zu schützen, wobei zugleich alle Vorschriften des Briefes „Primo feliciter", der in Form eines Motu proprio am 12. dieses Monats von unserem Heiligen Vater, dem Papst, herausgegeben wurde, streng gewahrt werden sollen. Infolgedessen hat die Heiligen Kongregation sich entschlossen, in Gestalt einer Instruktion die obersten Regeln wohlgeordnet zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die man von Rechts wegen für grundlegend halten muss, wenn man die Weltlichen Institute von Anfang an haltbar errichten und organisieren will.

1. Damit eine Vereinigung, die sich in der Welt der Praxis der christlichen Vollkommenheit und der Ausübung des Apostolats intensiv widmen will, von Rechts wegen Namen und Titel eines Weltlichen Instituts führen kann, muss sie nicht nur alle und jedes einzelne der Elemente besitzen, die gemäß der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" als notwendige und wesentliche Elemente für Weltliche Institute (Art. I-III) angegeben sind, sondern es ist außerdem unbedingt notwendig, dass diese Vereinigung von einem Bischof gebilligt und kanonisch errichtet worden ist, nachdem diese Heilige Kongregation vorher konsultiert wurde (Art. V, § 2 86).

2. Die Vereinigungen von Gläubigen, die die in der Apostolischen Konstitution angegebenen Zwecke und charakteristischen Merkmale besitzen, hängen rechtlich gemäß der Konstitution sämtlich und in allen Ländern von dieser Heiligen Religiosenkongregation ab, ebenso wohl in den Ländern gemeinen Rechts als in den Missionsländern (Art. IV, § 1 und 2), und sie unterstehen dem besonderen Gesetz dieser Konstitution; es ist ihnen gemäß dem Brief „Primo feliciter" aus keinem Grunde und unter keinem Rechtstitel erlaubt, sich weiterhin zu den gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen zu zählen (C.I.C. II, p. 3), außer in den unter Nummer 5 der vorliegenden Instruktion angeführten Fällen.

3. Um die Erlaubnis zur Errichtung eines neuen Weltlichen Instituts zu erhalten, muss der Bischof des Ortes und kein anderer sich an diese Heiligen Kongregation wenden und sie ausdrücklich über alles unterrichten, was in den Richtlinien gefordert wird, die von der Heiligen Religiosenkongregation (6. März 1921, Nr. 3-8) mit den entsprechenden Ergänzungen (Art. VII) betreffs der Errichtung und Approbation von Kongregationen aufgestellt worden sind.
Auch müssen die Schemata der Konstitution (mindestens 6 Exemplare) in lateinischer oder einer anderen an der Kurie zugelassenen Sprache eingeschickt werden; außerdem sollen die Direktorien und andere Dokumente eingesandt werden, die Ziel und Geist der Vereinigung offenbaren können. Die Konstitutionen müssen alle Angaben enthalten, die die Natur des Institutes, die Kategorien der Mitglieder, die Leitung, die Form der Weihe (Art. III, § 2), die Bindung, die aus der Aufnahme der Mitglieder in das Institut resultiert (Art. III, § 3, die gemeinsamen Häuser (Art. III, § 4), die Stellung der Mitglieder des Instituts und die Frömmigkeitsübungen betreffen.

4. Die Vereinigungen, die vor der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" rechtmäßig durch die Bischöfe gemäß den Vorschriften des früheren Rechts errichtet oder approbiert worden sind, oder die eine päpstliche Approbation als Laienvereinigung erhalten haben, müssen, um von dieser Heiligen Kongregation als Weltliches Institut diözesanen oder päpstlichen Rechts anerkannt zu werden, der Heiligen Kongregation die rechtlichen Unterlagen ihrer Errichtung oder Approbation, die Konstitutionen, denen sie bisher unterstanden haben, einen kurzen Bericht über ihre Geschichte, ihre Disziplin, ihr Apostolat zukommen lassen und wenn sie nur nach Diözesanrecht bestehen, müssen sie die Zeugnisse der Ordinarien einschicken, in deren Diözese sie ihren Sitz haben. Wenn alle diese Dinge gemäß dem Wortlaut der Art. VI und VII der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" gewürdigt und aufmerksam geprüft worden sind, kann ihnen die Erlaubnis zur Gründung oder das Dekret der Approbation, je nach dem Fall zugebilligt werden.

5. Was die Vereinigungen jüngerer Gründung oder solche, die nicht genügend entwickelt sind, betrifft, ebenso die, welche aus einer besonderen Situation heraus gegründet worden sind, so wird es trotz der guten Hoffnung, sie später in feste und wirkliche Weltliche Institute verwandelt zu sehen, vorzuziehen sein, sie nicht sofort der Heiligen Kongregation zur Billigung ihrer Gründung vorzuschlagen. In der Regel, von der es außer in strengstens überprüften ernsten Fällen, keine Ausnahme geben darf, sollen diese neuen Vereinigungen der Leitung und dem väterlichen Schutz der Diözesanautorität unterstellt werden, die ihre Tätigkeit zunächst in der Form einfacher Vereinigungen, die mehr tatsächlich als rechtlich bestehen, überwachen und sie dann von Fall zu Fall, nicht sprunghaft, sondern allmählich und stufenweise in eine der Formen der Vereinigungen von Gläubigen überführen soll, etwa in fromme Vereinigungen, Gemeinschaften oder Bruderschaften.

6. Solange diese vorbereitenden Entwicklungen dauern, die den klaren Beweis liefern sollen, dass es sich wirklich um Vereinigungen handelt, deren Ziel ein ganz der Vollkommenheit und dem Apostolat geweihtes Leben ist, und dass sie die übrigen charakteristischen Eigenschaften besitzen, die für ein wirkliches Weltliches Institut erforderlich sind, muss aufmerksam darüber gewacht werden, dass diesen Vereinigungen im Innern oder Äußern nichts gestattet wird, was aus ihrer gegenwärtigen Stellung herausfällt und dem Ziel oder der besonderen Natur der Weltlichen Institute entspricht. Namentlich muss alles vermieden werden, was im Falle der späteren Verweigerung der Errichtung als Weltliches Institut nicht leicht wieder unterdrückt und abgeschafft werden könnte, und was geeignet sein könnte, einen Druck auf die Oberen auszuüben, ihnen die Approbation zu geben oder zu leicht zu geben.

7. Um sich ein sicheres und objektives Urteil darüber zu bilden, ob eine Vereinigung wirklich die Natur eines Weltlichen Instituts hat, d. h. um zu wissen, ob sie im weltlichen Stand und in weltlicher Lebensform ihre Mitglieder wirksam zu jener vollständigen Heiligung und Hingabe führt, die auch in foro externo das Bild des Standes der Vollkommenheit und dem Wesen nach das des echten Ordensstandes bietet, müssen folgende Punkte sorgsam untersucht werden:

  • a) Praktizieren die Genossen, die in der Vereinigung als Mitglieder eingeschrieben sind, im strengsten Sinn des Wortes „über die Frömmigkeits- und Abtötungsübungen hinaus", ohne die das vollkommene Leben als eitle Illusion zu kennzeichnen wäre, wirklich und entschieden die drei evangelischen Räte nach einer der verschiedenen Formen, die die apostolische Konstitution zulässt? Jedoch können als Glieder im weiteren Sinn des Wortes zugelassen und der Vereinigung mit mehr oder weniger großer Festigkeit und Absicht angeschlossen werden Mitglieder, die die evangelische Vollkommenheit suchen und sich bemühen, sie innerhalb ihrer Lebensumstände auszuüben, obgleich sie die evangelischen Räte nicht in einem höheren Grade auf sich nehmen können.
  • b) Ist das Band, durch das die Mitglieder im strengsten Sinn des Wortes und die Vereinigung untereinander verbunden sind, dauernd, gegenseitig, vollständig, so dass sich das Mitglied gemäß der Regel der Konstitution vollständig der Vereinigung hingibt und diese letzte bereit ist oder tatsächlich im Stande zu sein scheint, sich des Mitgliedes anzunehmen, und willens und in der Lage, die Sorge für es zu übernehmen und rechtlich für es aufzukommen? (Art. III, § 3, 2°.)
  • c) Ist die Vereinigung tatsächlich, und auf Grund welchen Rechtes ist sie im Besitz oder bemüht um den Besitz von Gemeinschaftshäusern, die die Konstitution (Art. III, § 4) vorschreibt, um damit die Ziele zu erreichen, für die diese Häuser vorgesehen sind?
  • d) Vermeidet man alles, was mit der Natur und dem Ziel der Weltlichen Institute unvereinbar wäre, wie z. B. das Tragen einer Tracht, die zu dem Leben in der Welt nicht passt, ein äußerlich organisiertes Gemeinschaftsleben (Art. 11, § 1; Art. III, § 4) nach dem Vorbild des Gemeinschaftslebens der Orden oder etwas dem Entsprechendes? (tit. XVII, Z. 2, C.1.C.)

8. Die Weltlichen Institute sind gemäß Art. I, 2° der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia" und in Rücksicht auf die Artikel X und II, § 1, 1° dieser selben Konstitution der besonderen Gesetzgebung des Gemeinschaftslebens der Orden oder der in Gemeinschaft lebenden Gesellschaften nicht unterstellt und können sich auf diese nicht berufen. Jedoch kann die Heilige Kongregation ausnahmsweise gewisse besondere Vorschriften des Ordensrechts auf die Weltlichen Institute anwenden und übertragen, die für sie gemäß dem Wortlaut der Konstitution passen (a. a. O., Art. II, 133 § 1, 2°); sie kann selbst mit Vorsicht gewisse mehr oder weniger allgemeine Kriterien aus diesem Recht übernehmen, die durch die Erfahrung bestätigt sind und der inneren Natur der Dinge entsprechen.

9. Insbesondere:

  • a) Obwohl die Vorschriften des c. 500, § 3 nicht direkt die Weltlichen Institute betreffen und man sie nicht ohne weiteres anwenden kann, kann man von ihnen doch mit Recht ein solides Argument und eine klare Direktive für die Approbation und Organisation der Weltlichen Institute ableiten.
  • b) Tatsächlich steht nichts dem entgegen, dass gemäß der Regel des Rechts (c. 492, § 1) Weltliche Institute auf Grund einer besonderen Erlaubnis regulierten Orden und auch anderen Ordensgemeinschaften (Religiösen Instituten) angegliedert werden und dass sie von diesen in verschiedener Weise unterstützt und selbst in gewisser Weise moralisch geleitet werden. Jedoch wird man nur schwerlich und nach sorgfältiger Erwägung des Wohles der Institute, ihres Geistes, der Natur und des Zieles des Apostolates, dem sie sich widmen sollen, und wenn man die nötigen Vorsichtsmaßregeln getroffen hat, andere Arten engerer Abhängigkeit gestatten können, die die Selbständigkeit der Leitung der Weltlichen Institute gefährden und sie einer mehr oder weniger strengen Bevormundung unterwerfen könnten, selbst wenn die Weltlichen Institute, zumal die weiblichen, diese wünschen und erbitten.

10. Die Weltlichen Institute sind

  • a) auf Grund des Standes der Vollkommenheit, dem sie sich weihen wollen, und auf Grund der vollständigen Hingabe an das Apostolat. die sie sich auferlegen, offensichtlich eben durch diese Art der Vollkommenheit und des Apostolats zu einem vollkommeneren Leben berufen als dem, das für die Gläubigen, selbst die besten, welche in den reinen Laienvereinigungen oder in der Katholischen Aktion oder in anderen frommen Werken arbeiten, zu genügen scheint.
  • b) Sie müssen sich jedoch diesen Übungen und den Arbeiten, die die besonderen Ziele der Institute sind, widmen in der Weise, dass ihre Mitglieder - und jede Unklarheit muss hier sorgsam vermieden werden - gemäß ihren Kräften den Gläubigen, die sie sehen und beobachten, ein hervorragendes Beispiel selbstloser, bescheidener und unermüdlicher Zusammenarbeit geben und zugleich ihre eigene besondere innere Disziplin unerschütterlich bewahren (Vgl. Motu proprio “Primo feliciter").

11.

  • a) Wenn ein Ordinarius vom Heiligen Stuhl ermächtigt worden ist, nach kanonischem Recht ein Weltliches Institut zu errichten, das vorher als tatsäcl1liche Vereinigung oder als frommer Verein oder Bruderschaft bestanden hat, kann er selber entscheiden, ob es angebracht ist, in Bezug auf die Bestimmung der Stellung der Personen und auf die Gegenstände, die in die Konstitution des Instituts aufgenommen werden müssen, zu berücksichtigen, was vorher festgesetzt worden war, z. B. in Bezug auf die Probezeit, die Weihe usw.
  • b) Während der ersten zehn Jahre des Weltlichen Institutes, von seiner Errichtung an gerechnet, kann der Ortsbischof betreffs der Funktionen, der Ämter, der Grade und anderer juristischer Gegenstände von den Bedingungen des Alters, der Zeit des Noviziates, der Jahre der Weihe und anderem dieser Art, was für alle Institute im allgemeinen und für ein einzelnes Institut im besonderen vorgeschrieben ist, dispensieren.
  • c) Die Häuser oder Zentren, die vor der kanonischen Errichtung des Institutes gegründet worden sind, bilden unter der Bedingung, dass sie mit Erlaubnis des einen oder anderen Bischofs gemäß den Vorschriften des c. 495, § 1 errichtet worden sind, auf Grund der Errichtung selber einen Bestandteil des Instituts.

Gegeben zu Rom im Palast der Heiligen Religiosenkongregation
am 19. März, dem Fest des hl. Joseph, des Gemahls der seligsten Jungfrau Maria, im Jahr 1948.

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